Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 19 Übergangsvorschriften
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "pharmazeutisch-technischen Assistentin" oder zum "pharmazeutisch-technischen Assistenten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
Änderungsverlauf
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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