Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 68 Fortführung des Heiratseintrags
Stand: 10.06.2019
Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.
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Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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