Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 66 Fortführung von Altregistern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/66#abs-1 (1) Eine Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag in einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder Standesregister (Altregister) ist am Rand des Eintrags vorzunehmen. Hinweise sind unterhalb des Eintrags einzutragen; eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/66#abs-2 (2) Folgebeurkundungen zu Personenstandseinträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Format DIN A5 quer angelegt worden sind, werden auf der Rückseite des Eintrags aufgenommen. Hinweise zu diesen Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen oder in die Folgebeurkundung einbezogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/66#abs-3 (3) Reicht der in den amtlichen Vordrucken der Papierregister vorgesehene Raum für die Folgebeurkundungen und Hinweise nicht aus, so erfolgt die Fortführung auf Allongen. Diese sind fest mit dem jeweiligen Eintrag zu verbinden; die Verbindungsstelle ist mit dem Siegel des Standesamts zu sichern.
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Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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