Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 18 Hinweise

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/18#abs-1 (1) In den Personenstandsregistern ist auf Registereinträge in anderen Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/18#abs-2 (2) Einer elektronischen Signatur und einer Nummerierung bedarf es nicht.

§ 17 § 19