Gesetze / Plattformen-Steuertransparenzgesetz
PStTG§ 6 Sonstige Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/6?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Ein Rechtsträger ist eine juristische Person, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/6?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Ein verbundener Rechtsträger ist mit einem anderen Rechtsträger verbunden, wenn
Beherrschung liegt dann vor, wenn ein Rechtsträger oder eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent am Kapital, an den Mitgliedschaftsrechten, an den Beteiligungsrechten oder an den Stimmrechten eines Rechtsträgers beteiligt ist, wobei mittelbare und unmittelbare Beteiligungen addiert werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 Prozent der Rechte nach Satz 2 an einem anderen Rechtsträger gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Rechtsträgern ermittelt. Ein Rechtsträger oder eine natürliche Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt dabei als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/6?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Ein staatlicher Rechtsträger ist die Regierung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde eines Staates sowie eine Einrichtung, die sich unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/6?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Eine Steueridentifikationsnummer ist
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/6?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Eine Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke ist eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland ist die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/6?asof=2023-01-01#abs-6 (6) Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß Abschnitt 2 erfolgt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/6?asof=2023-01-01#abs-7 (7) Eine inserierte Immobilieneinheit umfasst alle unbeweglichen Vermögen, die an derselben Anschrift gelegen sind, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform angeboten werden für die Erbringung relevanter Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/6?asof=2023-01-01#abs-8 (8) Die Kennung des Finanzkontos ist die eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/6?asof=2023-01-01#abs-9 (9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union einem Plattformbetreiber zur direkten Bestätigung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/6?asof=2023-01-01#abs-10 (10) Ein Drittstaat ist jeder Staat oder jedes Gebiet, der oder das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.