Gesetze / Plattformen-Steuertransparenzgesetz
PStTG§ 7 Qualifizierter Plattformbetreiber, qualifizierter Drittstaat, qualifizierte Vereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/7#abs-1 (1) Ein qualifizierter Plattformbetreiber ist ein Plattformbetreiber,
Eine Ansässigkeit in einem qualifizierten Drittstaat liegt vor, wenn der Plattformbetreiber in einem qualifizierten Drittstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/7#abs-2 (2) Ein qualifizierter Drittstaat ist ein Drittstaat,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/7#abs-3 (3) Eine qualifizierte Vereinbarung ist eine wirksame Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und eines Drittstaats, die den automatischen Austausch von Informationen an eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorschreibt, die den meldepflichtigen Informationen nach § 14 gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit im Sinne von Satz 1 bestimmt sich nach den Feststellungen, die von der Europäischen Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8ac Absatz 7 der Amtshilferichtlinie getroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/7#abs-4 (4) Eine qualifizierte relevante Tätigkeit ist jede relevante Tätigkeit, zu der gemäß einer qualifizierten Vereinbarung ein automatischer Austausch von Informationen vorgeschrieben ist.