Gesetze / Plattformen-Steuertransparenzgesetz
PStTG§ 4 Nutzer; Anbieter
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/4#abs-1 (1) Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch nimmt. Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/4#abs-2 (2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/4#abs-3 (3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist. Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber, so gelten alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits registriert sind, als bestehende Anbieter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/4#abs-4 (4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/4#abs-5 (5) Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der
Ein Anbieter, der ausschließlich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 oder Nummer 4 erfüllt, ist nur in Bezug auf die dort genannte relevante Tätigkeit ein freigestellter Anbieter.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/4#abs-6 (6) Ein meldepflichtiger Anbieter ist ein aktiver Anbieter, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Anbieter handelt und der
Ein Anbieter gilt in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, in dem er seinen Sitz oder, bei einer natürlichen Person, seinen Wohnsitz hat. Wurde die Steueridentifikationsnummer, die nach den §§ 17 und 18 bei dem Anbieter erhoben worden ist, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt, so gilt der Anbieter auch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, der die Steueridentifikationsnummer erteilt hat. Sofern bei dem Anbieter nach § 17 Absatz 2 Informationen zu einer Betriebsstätte erhoben worden sind, gilt der Anbieter auch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, in dem die Betriebsstätte gelegen ist. Ungeachtet der Sätze 2 bis 4 gilt ein Anbieter in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, der durch einen bereitgestellten Identifizierungsdienst nach § 17 Absatz 5 bestätigt wurde als Staat, in dem der Anbieter ansässig ist.