Gesetze / Plattformen-Steuertransparenzgesetz
PStTG§ 17 Erhebung meldepflichtiger Informationen
Stand: 30.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/17#abs-1 (1) Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/17#abs-2 (2) Für jeden Anbieter, der ein Rechtsträger, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/17#abs-3 (3) Für jeden Anbieter, der kein freigestellter Anbieter ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt, haben meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 oder 2 Informationen nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 und 6 zu erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/17#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die folgenden Informationen zu erheben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/17#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6 nur zu erheben, soweit der jeweilige Anbieter über diese verfügt.