Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/40#abs-1 (1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/40#abs-2 (2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, ob und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/40#abs-3 (3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, so teilt es seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.

§ 39 § 41