Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, ob und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet das Bundesministerium des Innern, so teilt es seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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