Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/27?asof=2022-11-01#abs-1 (1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/27?asof=2022-11-01#abs-2 (2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/27?asof=2022-11-01#abs-3 (3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/27?asof=2022-11-01#abs-4 (4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen