nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 31 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle einen Bescheid, in der Abschlussprüfung erhalten die Ausbildenden eine Mehrausfertigung. Darin sind die jeweils erzielten Prüfungsleistungen anzugeben. Auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung ist hinzuweisen.

(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden, in der Abschlussprüfung möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 8 finden Anwendung.

(3) Haben Prüflinge in einzelnen Prüfungsfächern, in der Ausbildereignungsprüfung in einem der beiden Prüfungsteile, mindestens ausreichende Leistungen erzielt, ist auf Antrag die Prüfung in diesen Fächern bzw. Teilen nicht zu wiederholen. Die erzielten Leistungen sind bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen. Dies gilt nur, wenn sich die Prüflinge innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmelden.

---

Zitiervorschlag: § 31 PSVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/31

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
