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# § 24 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Täuschen oder versuchen Prüflinge während der schriftlichen Prüfung zu täuschen oder helfen anderen dabei, wird dies von der Aufsichtsführung dem Vorsitz des Prüfungsausschusses mitgeteilt und die zuständige Stelle informiert. Die Prüflinge dürfen die Prüfungsarbeit zu Ende bearbeiten. Stören Prüflinge den Prüfungsablauf erheblich, kann sie die Aufsicht von der betreffenden Prüfungsaufgabe vorläufig ausschließen.

(2) Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüflinge. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert Null bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. In der Zwischenprüfung bewertet der Prüfungsausschuss die betreffende Arbeit mit dem Punktwert Null.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung der Prüflinge die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, haben die Prüflinge das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.

(4) Für die mündliche bzw. praktische Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 24 PSVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/24

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