Art 24 Geheimhaltungspflicht
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/24#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/24#abs-2 (2) Der Informationsaustausch nach Artikel 26 unterliegt der uneingeschränkten beruflichen Geheimhaltungspflicht, um den Schutz der Rechte von Privatpersonen und Unternehmen zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/24#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung des vorliegenden Artikels die Artikel 53 bis 61 der Richtlinie 2013/36/EU sinngemäß anwenden.