Gesetze / PSD2

PSD2

Art 25 Rechtsweggarantie

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/25#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/25#abs-2 (2) Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit Anwendung.

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