Art 25 Rechtsweggarantie
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/25#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/25#abs-2 (2) Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit Anwendung.