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Art 16 PSD2 — Fortbestand der Zulassung

PSD2

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede Änderung mit, durch die die Richtigkeit der nach Artikel 5 vorgelegten Angaben und Nachweise beeinträchtigt wird.