Gesetze / PSA-Benutzungsverordnung
PSA-BV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.12.2020 – 5 PB 25/19Mitbestimmung bei der Beschaffung ballistischer Schutzhelme durch die BundespolizeiZitiert von 7
- LAG Baden-Württemberg, 23.03.2022 – 2 Sa 31/21
- LAG Baden-Württemberg, 23.03.2022 – 2 Sa 35/21
- BAG, 20.07.2022 – 10 AZR 41/22Tariflicher Erschwerniszuschlag - AtemschutzmaskeZitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2019 – OVG 62 PV 16.18Zitiert von 1
- VG Berlin, 25.02.2022 – 26 K 529.19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PSA-BV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSA-BV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSA-BV/1#abs-2 (2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSA-BV/1#abs-3 (3) Als persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSA-BV/1#abs-4 (4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.