Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten

POSoz-DRV-MD

§ 29 Teilnahme an der mündlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/29#abs-1 (1) An der mündlichen Prüfung dürfen nur Prüflinge teilnehmen, deren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach nicht mit „ungenügend“ oder in allen drei Prüfungsfächern nicht mit „mangelhaft“ bewertet wurden. Bei Prüfungsleistungen mit Bewertungen „ungenügend“ in einem Prüfungsfach oder „mangelhaft“ in allen drei Prüfungsfächern ist die Prüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/29#abs-2 (2) Die Prüflinge, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen. Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen; auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.

§ 28 § 30