Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/24#abs-1 (1) Täuscht ein Prüfling während der Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt die Aufsicht dies dem Vorsitz des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle mit. Der Prüfling darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die Aufsicht von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/24#abs-2 (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder diese mit dem Punktwert Null bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/24#abs-3 (3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/24#abs-4 (4) Für die Ergänzungsprüfung nach § 30 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.