Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 25 Rücktritt, Nichtteilnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/25#abs-1 (1) Der Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat ein Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/25#abs-2 (2) Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/25#abs-3 (3) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/25#abs-4 (4) Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/25#abs-5 (5) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an der mündlichen Prüfung nicht teil, so bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann und gegebenenfalls vor welchem Ausschuss die mündliche Prüfung nachzuholen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/25#abs-6 (6) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, kann er dies nicht nachträglich geltend machen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/25#abs-7 (7) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.