(1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschlussprüfungen Prüfungsausschüsse.
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(4) Für die Abnahme von Umschulungsprüfungen werden besondere Prüfungsausschüsse nicht errichtet. Die Umschulungsprüfungen werden von den nach Absatz 1 errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen.
(5) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.