Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten

POSoz-DRV-MD

§ 17 Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/17#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung auf die in der Anlage 3 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/17#abs-2 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll als Einzelprüfung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/17#abs-3 (3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im

1. Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“ in einer Arbeit von 180 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.

2. Prüfungsfach „Leistungen“ in zwei Arbeiten von insgesamt 270 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

a) Rehabilitation,

b) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung

lösen. Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.

3. Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,

b) betrieblicher Leistungsprozess,

c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur

bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/17#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/17#abs-5 (5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 16 § 18