Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 19 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Bei der Umschulungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.