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# § 19 POEich (Bayern) — Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst zählt die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung dreifach, bei der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst zweifach.

(2) Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Einzelnoten der Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung einfach und die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung gemäß Abs. 1 gezählt. Die Summe hieraus, geteilt durch acht für den mittleren und zwölf für den gehobenen eichtechnichen Dienst, ergibt die Gesamtprüfungsnote. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Für die Angabe des Gesamtergebnisses gilt im Übrigen Folgendes:Es erhalten

die Notenbezeichnung

„sehr gut“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,00 bis 1,74 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„gut“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,75 bis 2,49 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„befriedigend“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,50 bis 3,24 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„ausreichend“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,25 bis 4,00 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„mangelhaft“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,01 bis 5,00 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„ungenügend“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 5,01 bis 6,00.

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Zitiervorschlag: § 19 POEich (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/19

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