Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

PO-StrW

§ 9 Leitung und Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/9#abs-1 (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/9#abs-2 (2) Beim schriftlichen Teil der Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung. Es ist sicherzustellen, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln ausführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/9#abs-3 (3) Während des praktischen Teils der Prüfung müssen mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 8 § 10