Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern
PO-StrW§ 8 Nichtöffentlichkeit
Stand: 25.08.2026
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Personen, mit berechtigtem Interesse, kann der Prüfungsausschuss die Anwesenheit gestatten. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.