(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Beim schriftlichen Teil der Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung. Es ist sicherzustellen, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln ausführt.
(3) Während des praktischen Teils der Prüfung müssen mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.