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# § 9 PO-StrW (Bayern) — Leitung und Aufsicht

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Beim schriftlichen Teil der Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung. Es ist sicherzustellen, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln ausführt.

(3) Während des praktischen Teils der Prüfung müssen mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 9 PO-StrW (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/9

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