Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern
PO-StrW§ 6 Anmeldung zur Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/6#abs-1 (1) Die Dienststellen legen den Antrag des Prüfungsbewerbers, das Berichtsheft oder den Tätigkeitsbericht und die Feststellung über die Zulassungsvoraussetzungen für den Teilnehmer dem Prüfungsausschuss vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/6#abs-2 (2) Einzelheiten über Termin und Ablauf der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig mitgeteilt.