nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 PO-StrW (Bayern) — Anmeldung zur Prüfung

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dienststellen legen den Antrag des Prüfungsbewerbers, das Berichtsheft oder den Tätigkeitsbericht und die Feststellung über die Zulassungsvoraussetzungen für den Teilnehmer dem Prüfungsausschuss vor.

(2) Einzelheiten über Termin und Ablauf der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig mitgeteilt.