Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

PO-StrW

§ 5 Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/5#abs-1 (1) Der Auszubildende beantragt bei seiner Ausbildungsstelle unter Vorlage des Berichtsheftes die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung nach § 40 Abs. 2 BBiG wird bei der Beschäftigungsbehörde beantragt; an Stelle des Berichtsheftes ist ein Tätigkeitsbericht vorzulegen, aus dem der zeitliche Umfang berufsbezogener Beschäftigung hervorgeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/5#abs-2 (2) Die Dienststelle trifft die Feststellung, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit der Feststellung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gelten die Prüfungsbewerber als zur Prüfung zugelassen im Sinn des § 39 Abs. 2 BBiG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/5#abs-3 (3) Hält die Dienststelle die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet über den Antrag der Prüfungsausschuss.

§ 4 § 6