Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern
PO-StrW§ 3 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/3#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufungszeit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/3#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.