Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern
PO-StrW§ 2 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/2#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder ein Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitnehmer sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/2#abs-2 (2) Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/2#abs-3 (3) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreter werden im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden berufen.