Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

PO-StrW

§ 2 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/2#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder ein Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitnehmer sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/2#abs-2 (2) Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/2#abs-3 (3) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreter werden im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden berufen.

§ 1 § 3