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§ 3 PO-StrW (Bayern) — Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufungszeit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Prüfungsausschuss ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.