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# § 3 PO-StrW (Bayern) — Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufungszeit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Prüfungsausschuss ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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Zitiervorschlag: § 3 PO-StrW (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/3

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