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# § 2 PO-StrW (Bayern) — Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder ein Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitnehmer sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an.

(2) Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.

(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreter werden im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden berufen.

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Zitiervorschlag: § 2 PO-StrW (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/2

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