(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder ein Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitnehmer sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an.
(2) Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreter werden im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden berufen.