Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

PO-StrW

§ 16 Wiederholung der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/16#abs-1 (1) Die Wiederholungsprüfung soll etwa sechs Monate nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/16#abs-2 (2) Hat ein Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Teil der Prüfung (praktischer oder schriftlicher Teil) ausreichende Ergebnisse erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/16#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Zulassung und Anmeldung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

§ 15 § 17