Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern
PO-StrW§ 17 Festlegung der zweiten Zwischenprüfung
Stand: 25.08.2026
Soweit der Ausbildungsgang es erfordert, kann die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss eine zweite Zwischenprüfung festlegen.