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# § 16 PO-StrW (Bayern) — Wiederholung der Abschlussprüfung

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wiederholungsprüfung soll etwa sechs Monate nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.

(2) Hat ein Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Teil der Prüfung (praktischer oder schriftlicher Teil) ausreichende Ergebnisse erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen.

(3) Die Vorschriften über die Zulassung und Anmeldung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 16 PO-StrW (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/16

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