Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

PO-StrW

§ 15 Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid mit Angabe der erzielten Bewertungen. Eine weitere Ausfertigung dieses Bescheides erhält die ausbildende Stelle. Ist der Prüfungsteilnehmer minderjährig, erhält auch der gesetzliche Vertreter eine Ausfertigung.

§ 14 § 16