Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern
PO-StrW§ 15 Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung
Stand: 25.08.2026
Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid mit Angabe der erzielten Bewertungen. Eine weitere Ausfertigung dieses Bescheides erhält die ausbildende Stelle. Ist der Prüfungsteilnehmer minderjährig, erhält auch der gesetzliche Vertreter eine Ausfertigung.