nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 PO-StrW (Bayern) — Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid mit Angabe der erzielten Bewertungen. Eine weitere Ausfertigung dieses Bescheides erhält die ausbildende Stelle. Ist der Prüfungsteilnehmer minderjährig, erhält auch der gesetzliche Vertreter eine Ausfertigung.

---

Zitiervorschlag: § 15 PO-StrW (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-StrW/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
