Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern
PO-StrW§ 14 Prüfungszeugnis
Stand: 25.08.2026
Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer als Zeugnis einen Facharbeiterbrief. Dieser wird im Auftrag des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr durch den zuständigen Prüfungsausschuss ausgefertigt.