Gesetze / Landesrecht Bayern / Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung
PO-SozVersFW§ 13 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Stand: 25.08.2026
§ 35 APO gilt mit der Maßgabe, dass
1. die Entscheidung über Vorliegen und Folgen der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben trifft und
2. in minder schweren Fällen von einer Ahndung abgesehen werden kann.