Gesetze / Landesrecht Bayern / Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung PO-SozVersFW § 14 Rücktritt, Nichtteilnahme, Verhinderung Stand: 25.08.2026 Bayern Die §§ 32 und 33 APO gelten mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben trifft.