Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 35 Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/35#abs-1 (1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er oder sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung auszuschließen; die Prüfung ist nicht bestanden. Unterschleif liegt auch vor, wenn ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führt nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin weist nach, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/35#abs-2 (2) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/35#abs-3 (3) Wer als Prüfungsteilnehmer oder als Prüfungsteilnehmerin einen Prüfer oder eine Prüferin zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er oder sie von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.