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§ 13 PO-SozVersFW (Bayern) — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 35 APO gilt mit der Maßgabe, dass

1. die Entscheidung über Vorliegen und Folgen der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben trifft und

2. in minder schweren Fällen von einer Ahndung abgesehen werden kann.