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PO-FeP-Hochschule

§ 9 Fachprüfungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/9#abs-1 (1) Für die Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/9#abs-2 (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen:

1. die oder der Vorsitzende,

2. die Fachprüferin oder der Fachprüfer,

3. die Schriftführerin oder der Schriftführer.

In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 beruft die oder der Vorsitzende auf Vorschlag der Hochschule fachlich geeignetes Personal zu Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse.

§ 8 § 10