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PO-FeP-Hochschule

§ 8 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/8#abs-1 (1) Für die Feststellungsprüfungen bildet die obere Schulaufsichtsbehörde Prüfungsausschüsse, die jeweils aus drei Mitgliedern bestehen:

1. Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender. Lehrkräfte im Sinne von Satz 1 müssen über die Befähigung zum Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen und an Schulen, die Bildungsgänge zur Hochschulreife umfassen, eine der folgenden Funktionen ausüben:

a) Schulleiterin oder Schulleiter,

b) ständige Stellvertreterin oder ständiger Stellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters, oder

c) Studiendirektorin oder Studiendirektor, der beziehungsweise dem im Rahmen der Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters besondere Koordinierungsaufgaben im pädagogischen, fachlichen und organisatorischen Bereich auf Dauer übertragen wurden (erweiterte Schulleitung).

2. Zwei Lehrkräfte, die über die Befähigung zum Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/8#abs-2 (2) In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Hochschule fachlich geeignetes Personal mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

§ 7 § 9