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§ 9 PO-FeP-Hochschule (Nordrhein-Westfalen) — Fachprüfungsausschüsse

Feststellungsprüfungsordnung Hochschule

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen:

1. die oder der Vorsitzende,

2. die Fachprüferin oder der Fachprüfer,

3. die Schriftführerin oder der Schriftführer.

In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 beruft die oder der Vorsitzende auf Vorschlag der Hochschule fachlich geeignetes Personal zu Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse.